Latinsk-Tysk ordbok »

obsecrō betyder på tyska

LatinskaTyska
obsecrō verb

anflehenVerb
jemanden flehentlich um etwas bitten

appellierenVerb
sich mit einem Anliegen, einer Bitte oder Aufforderung an jemanden wenden

berufenVerb
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung ergreifen, Berufung einlegen

einwirkenVerb
auf jemanden oder etwas Wirkung ausüben, eine Veränderung bei jemanden oder etwas herbeiführen

reizen(sexuell) anregen, erregen
Verb

rekurrierenVerb
österreichisch, schweizerisch, Rechtswesen: Einspruch erheben, Berufung einlegen

obsecrō noun

AnfechtungSubstantiv
vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, eine mit einem als relevant anerkannten Irrtum behaftete oder falsch übermittelte oder durch widerrechtliche Drohung oder Täuschung veranlasste Willenserklärung durch einseitige Erklärung rechtlich zu vernichten

Anziehungskraft(auf Menschen): Eigenschaft, Interesse zu erwecken, zu faszinieren
Substantiv

AppealSubstantiv
der Reiz, die Anziehungskraft, positive Konnotation

BitteSubstantiv
höfliche Ausdrucksform eines Wunsches, einer Aufforderung, eines Ersuchens

EinspruchSubstantiv
ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Verfahren oder Verwaltungsakte

GesuchSubstantiv
Schreiben, das jemand an eine Behörde richtet, um eine Genehmigung oder Bewilligung zu erhalten

RechtsmittelSubstantiv
den Prozessbeteiligten zur Verfügung stehendes Instrument, ein Urteil, einen Gerichtsbescheid oder einen Beschluss unter Aufschub des Eintritts der Rechtskraft (Suspensiveffekt) und unter Begründung der Zuständigkeit des im Instanzenzug nächsthöheren Gerichts (Devolutiveffekt) auf seine Richtigkeit in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht überprüfen zu lassen

RevisionSubstantiv
Rechtsmittel, mit dem ein Urteil – anders als in der Berufung – nur auf Rechtsfehler überprüft wird

WiderspruchSubstantiv
Einspruch, [offizielle] Beschwerde, im deutschen Verwaltungsrecht so definiert: in vielen Bundesländern vorgesehener Rechtsbehelf, mit dem der durch einen Verwaltungsakt Beschwerte die Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts durch die Ausgangsbehörde und gegebenenfalls durch die Widerspruchsbehörde überprüfen lässt